NEBENKOSTEN bei Pachtverträgen
Vergebührung des Pachtvertrages (§ 33 TP 5 GebGes) 1 % des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttopachtzinses; bei unbestimmter Vertragsdauer 1 % des dreifachen Jahresbruttopachtzinses.
Vertragserrichtungskosten nach den Tarifen des jeweiligen Urkundenerrichters